Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Leistungsbeschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternassistenz
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
- besondere Wohnform
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Spezielle Hinweise für - Kreis KasselIm Wesentlichen können folgende Maßnahmen vom Sozialamt finanziert werden
Pädagogische Frühförderung :
Erkennung und Behandlung von bestehenden oder drohenden Behinderungen von Kindern ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die Therapien erfolgen durch Einzel – oder Gruppenmaßnahmen und werden von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt. Der Träger hält auch die erforderlichen Anträge für die Frühförderung bereit.
Integration in Kindertagesstätten :
Die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder geht vom Anspruch eines jeden Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus. Die Maßnahmen werden in annähernd allen Kindertagesstätten im Landkreis Kassel angeboten. Die Gruppenstärken der Einrichtungen sind der jeweiligen Anzahl der behinderten Kinder angepasst. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt in Form einer Jahrespauschale für zusätzliche Personalkosten der Einrichtung. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Fahrkosten übernommen werden, die Betreuung soll allerdings in der Regel wohnortnah durchgeführt werden. Die Anträge auf Integrationsmaßnahmen sind über die Träger der Einrichtungen zu stellen.
Schulbegleitungskosten :
Kindern, die wegen einer Behinderung Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, zu der die Schule nicht in der Lage ist, können begleitende Hilfen erhalten, die vom Sozialamt finanziert werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Begleitung bei der Schülerbeförderung erfolgen.
Besonderer Hinweis :
Vorstehende Leistungen werden in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht.
Hilfsmittel:
Sofern behinderungsbedingte Hilfsmittel (Hörgerät, Pflegebett, KFZ, usw.) benötigt werden, können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekasse usw. ) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wegen Behinderung :
Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich ( z.B. Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches ) können vom Sozialamt Zuschüsse gewährt werden, sofern die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden.Welche Unterlagen werden benötigt?
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Zuständige Mitarbeitende
- Ralph HombergerFachbereichsleiter