Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Spezielle Hinweise für - Kreis KasselFolgenden Personen, die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird Krankenhilfe (Hilfe bei Krankheit) gewährt:
Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber und andere berechtigte Ausländer)
Empfängern von Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kap. 4
Personen, die allein aufgrund der durch eine Krankheit entstehenden Kosten hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden.
Für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen werden Behandlungsscheine (Krankenscheine) von den jeweils zuständigen Sachbearbeitern/innen ausgestellt, soweit nicht die Krankenversorgung im Rahmen des § 264 SGB V von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse sichergestellt wird (in diesem Fall erhält der Krankenhilfeberechtigte von der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte).
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel- § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis KasselAnträge für die Leistungen nach dem SGB XII erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Ihnen auch beim Ausfüllen behilflich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Ralph HombergerFachbereichsleiter